Alle Beiträge

Der AVV mit einem KI-Anbieter: die fünf Klauseln, die zählen

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ist bei KI-Diensten schnell unterschrieben und selten gelesen. Fünf Klauseln entscheiden, ob er im Ernstfall trägt, inklusive der 72-Stunden-Meldekette, an der der OpenAI-Fall in Italien hing.

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO regelt, was ein Dienstleister mit euren personenbezogenen Daten tun darf und was nicht. Bei KI-Diensten wird er meist als Anhang mitgeschickt, unterschrieben und nie wieder geöffnet.

Fünf Klauseln entscheiden darüber, ob er im Ernstfall trägt. Dieser Artikel geht sie durch, jeweils mit dem konkreten Fall, in dem sie relevant wird.

Vorab: Wer ist hier eigentlich wer

Ihr seid Verantwortlicher, der KI-Anbieter ist Auftragsverarbeiter, und die Modellanbieter darunter sind Unterauftragsverarbeiter. Diese Kette ist die Grundlage für alles Weitere.

Praktisch heißt das: Gegenüber Betroffenen und Aufsicht haftet ihr. Der Dienstleister haftet euch gegenüber nach dem Vertrag. Ein Anbieter, der andeutet, er übernehme eure Verantwortlichenrolle, beschreibt etwas, das die DSGVO nicht vorsieht.

Deshalb ist der AVV kein Formular, das man abhakt, sondern das einzige Instrument, mit dem ihr eine Haftung weitergebt, die zuerst bei euch landet.

Klausel 1: Alle Unterauftragsverarbeiter namentlich

Ein KI-Dienst besteht fast nie aus einem Anbieter. Zwischen eurem Formular und der Antwort sitzen typischerweise ein Hosting-Anbieter, ein Modellanbieter, oft ein Anreicherungsdienst und manchmal ein separater Moderationsdienst. Jeder davon sieht Inhalte.

Art. 28 verlangt, dass Unterauftragsverarbeiter benannt und Änderungen angezeigt werden. Die Klausel, die zählt, ist deshalb nicht die Erlaubnis, sondern die Anzeigepflicht mit Widerspruchsrecht. Ohne sie kann euer Anbieter das Modell unter der Haube wechseln, etwa von einem europäisch gehosteten auf ein amerikanisches, und eure rechtliche Lage ändert sich, ohne dass jemand davon erfährt.

Der Test: Verlangt die Liste. Kommt sie als PDF mit sechs Namen und Standorten, ist das ein gutes Zeichen. Kommt „unsere Unterauftragsverarbeiter finden Sie auf unserer Website“, prüft, ob diese Seite versioniert ist. Meistens nicht.

Klausel 2: Die 72-Stunden-Meldekette

Bei einer Datenschutzverletzung habt ihr nach Art. 33 DSGVO 72 Stunden Zeit, sie der Aufsicht zu melden. Die Frist läuft ab dem Moment, in dem ihr Kenntnis erlangt.

Genau hier liegt die Falle: Wenn die Panne beim Dienstleister passiert und dieser sich fünf Tage Zeit lässt, euch zu informieren, ist eure Frist zwar formal gewahrt, aber ihr habt fünf Tage lang nichts getan, und diese fünf Tage stehen in der Chronologie, die die Behörde später liest.

Die Klausel muss deshalb lauten: unverzügliche Information, ohne schuldhaftes Zögern, mit einer konkreten Stundenzahl. 24 Stunden sind marktüblich und durchsetzbar. „Unverzüglich“ allein ist ein Rechtsbegriff, keine Frist.

Dass das kein theoretischer Punkt ist, zeigt der italienische Fall gegen OpenAI.

15 Millionen Euro, Dezember 2024, ausgelöst durch eine Datenpanne, die nicht binnen 72 Stunden gemeldet worden war.

Von den vier Beanstandungen betraf genau diese auch Anwender und nicht nur Anbieter. Die anderen drei stehen in KI-Bußgelder 2026.

Klausel 3: Löschung, mit zwei Zahlen

Löschung wird fast immer mit einer Zahl geregelt, und es braucht zwei.

„Sofort gelöscht“ und „aus den Sicherungen entfernt binnen 90 Tagen“ sind häufig beide wahre Aussagen über dasselbe System. Wer nur die erste erfragt, hat die Hälfte.

Was in die Klausel gehört: die Frist für den Produktivbestand, die Frist für Sicherungskopien, und eine Aussage darüber, ob nach Vertragsende gelöscht oder zurückgegeben wird, Art. 28 lässt beides zu, verlangt aber, dass ihr wählt.

Dazu kommt bei KI-Diensten eine dritte Größe, die in klassischen AVV nicht vorkommt: die Aufbewahrung auf Ebene des Modellanbieters. Die liegt bei den großen Anbietern per Voreinstellung bei sieben bis dreißig Tagen und ist nur auf Antrag abschaltbar. Was der Begriff Zero Retention dabei genau abdeckt und was nicht, haben wir separat auseinandergenommen.

Klausel 4: Kein Training auf euren Inhalten, vertraglich

Fast alle großen Anbieter erklären inzwischen, dass sie Geschäftskunden-Verkehr über die API nicht zum Training verwenden. Das ist gut und es ist eine Erklärung, keine Verpflichtung, solange es nur auf einer Produktseite steht.

Die Klausel muss zwei Dinge leisten: das Verbot aussprechen und es auf alle Unterauftragsverarbeiter durchreichen. Ein Anbieter, der selbst nicht trainiert, aber einen Modellanbieter einsetzt, dessen Bedingungen es erlauben, hat euch nichts zugesichert.

Der Test: Fragt, ob das Trainingsverbot im AVV steht oder in den AGB des Vorlieferanten. Der Unterschied entscheidet, wen ihr im Streitfall in Anspruch nehmt.

Klausel 5: Verarbeitungsort, nicht nur Speicherort

Der häufigste Formulierungsfehler in KI-AVV ist, dass er Speicherung regelt und Verarbeitung offenlässt.

„Die Daten werden in einem Rechenzentrum in Frankfurt gespeichert“ ist eine Aussage über ruhende Daten. Sie sagt nichts darüber, wo die Anfrage gerechnet wird, und beim Sprachmodell ist genau das die entscheidende Frage: dort liegt die Rechenlast, und dort findet die Verarbeitung im Sinne der DSGVO statt.

Der Unterschied ist keine Spitzfindigkeit der Beratungsbranche: OpenAI führt in der eigenen Dokumentation zwei getrennte Einstellungen, eine für Speicherresidenz und eine für Inferenzresidenz. Wer nur die erste bekommt, hat nur die erste. Ausführlich steht das hier.

Die Klausel gehört deshalb so formuliert, dass sie beide Zustände nennt: Speicherung und Verarbeitung, jeweils mit Region, und mit dem Zusatz, dass Nebenprozesse wie Moderation, Protokollierung und Telemetrie eingeschlossen sind. Das letzte Drittel ist die Stelle, an der die meisten europäischen Aufbauten undicht sind.

Was nicht im AVV geregelt werden kann

Zwei Dinge, damit die Erwartung stimmt.

Die Rechtsgrundlage bleibt eure. Ob ihr Daten überhaupt verarbeiten dürft, entscheidet ihr als Verantwortlicher. Ein AVV regelt das Wie, nicht das Ob. Und für Werbe-E-Mails kommt mit § 7 UWG ein zweites Gesetz hinzu, das der AVV gar nicht berührt.

Die Informationspflicht bleibt eure. Bei Daten, die nicht bei der Person selbst erhoben wurden (angereicherte Kontakte, gekaufte Listen) greift Art. 14 DSGVO, spätestens bei der ersten Kontaktaufnahme. Kein Dienstleistervertrag nimmt euch das ab.

Die Kurzprüfung

Fünf Fragen, zehn Minuten, vor der Unterschrift:

  1. Liegt eine namentliche Liste der Unterauftragsverarbeiter vor, mit Anzeigepflicht bei Änderung?
  2. Steht eine konkrete Stundenzahl für die Information bei einer Datenpanne?
  3. Sind zwei Löschfristen genannt, für Produktivbestand und Sicherungen?
  4. Steht das Trainingsverbot im Vertrag und gilt es für alle Unterauftragsverarbeiter?
  5. Nennt der Vertrag den Verarbeitungsort und nicht nur den Speicherort?

Fünf mal ja ist selten. Drei mal ja ist marktüblich. Weniger als drei ist ein Gespräch wert, bevor irgendetwas produktiv geht.

Häufig gestellte Fragen

Reicht der Standard-AVV des Anbieters?

Als Ausgangspunkt ja. Die fünf Punkte oben stehen darin aber selten vollständig, und gerade Verarbeitungsort und Meldefrist sind typischerweise weich formuliert. Nachverhandeln ist bei diesen beiden fast immer möglich.

Brauchen wir einen AVV, wenn wir ChatGPT nur intern nutzen?

Sobald personenbezogene Daten hineingehen, ja, und das passiert schneller als gedacht, etwa beim Einfügen einer Kunden-E-Mail. Über den Geschäftskundentarif ist ein AVV verfügbar, über einen privaten Zugang nicht.

Was ist der Unterschied zwischen AVV und DPA?

Keiner in der Sache. AVV ist der deutsche Begriff, DPA der englische. Beide meinen den Vertrag nach Art. 28 DSGVO.

Wer haftet, wenn der Modellanbieter einen Fehler macht?

Gegenüber Betroffenen und Aufsicht ihr als Verantwortlicher. Ob ihr euch beim Dienstleister erholen könnt, entscheidet der Vertrag, und deshalb ist die Durchreichung der Pflichten auf Unterauftragsverarbeiter die praktisch wichtigste Klausel überhaupt.

Muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung sein?

Nicht immer. Sie wird nach Art. 35 fällig, wenn die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko birgt, was bei umfangreicher Auswertung personenbezogener Daten oder Profilbildung schnell der Fall ist. Für einen Assistenten, der interne Dokumente zusammenfasst, in der Regel nicht.


Quellen: Art. 28 DSGVO, Art. 33 DSGVO, Art. 14 DSGVO, DSGVO-Bußgeld-Datenbank zum Verfahren gegen OpenAI. Dieser Artikel ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Passend dazu