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Der AI Act wurde verschoben. Der Teil, der euch am 2. August trifft, nicht.

Der Digital Omnibus schiebt die Hochrisiko-Pflichten auf Dezember 2027. Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 bleiben beim 2. August 2026: Chatbot-Hinweis, Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, Deepfake-Offenlegung. Was das für einen normalen Mittelstands-Stack heißt.

Seit dem Digital Omnibus hält sich in deutschen Unternehmen ein Satz: „Der AI Act ist verschoben, wir haben bis 2027 Zeit.“ Der erste Halbsatz stimmt. Der zweite ist für die meisten Firmen falsch, und der Irrtum kostet ab dem 2. August 2026 bis zu 15 Millionen Euro.

Dieser Artikel trennt beides sauber: was tatsächlich verschoben wurde, was am 2. August in Kraft tritt, und welche fünf Pflichten ein durchschnittlicher Go-to-Market-Stack ab dann erfüllen muss.

Was am 2. August 2026 in Kraft tritt

Am 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung, und zwar unabhängig von jeder Risikoklasse. Sie treffen jedes KI-System, das mit Menschen spricht oder Inhalte erzeugt: einen Support-Chatbot genauso wie ein Hochrisiko-System, ein selbst gebautes Textmodul im CRM genauso wie ein zugekauftes SaaS-Feature.

Das ist die entscheidende Eigenschaft dieser Pflichten und der Grund, warum die Verschiebung an ihnen vorbeigeht: Artikel 50 hängt nicht an einer Einstufung. Es gibt keine Prüfung, an deren Ende „betrifft uns nicht“ stehen könnte. Wenn euer System mit einem Menschen interagiert oder Inhalte erzeugt, gilt es.

Was verschoben wurde, und warum das ein anderes Thema ist

Verschoben wurden ausschließlich die Pflichten für Hochrisiko-Systeme. Der Digital Omnibus, von der Kommission am 19. November 2025 vorgeschlagen und nach der vorläufigen Einigung vom 7. Mai 2026 Ende Juni förmlich angenommen, verlegt die eigenständigen Hochrisiko-Anwendungen nach Anhang III um 16 Monate auf den 2. Dezember 2027. Für KI, die in bereits regulierte Produkte nach Anhang I eingebettet ist, gilt der 2. August 2028.

Anhang III ist die Liste, die viele Unternehmen fälschlich auf sich beziehen: biometrische Identifizierung, kritische Infrastruktur, Bildung, Personalauswahl und Personalmanagement, Zugang zu wesentlichen Diensten wie Kredit und Versicherung, Strafverfolgung, Migration, Justiz. Das ist eine Aufzählung von Anwendungsfeldern, nicht von Technologien. Ein Agent, der Angebote nachfasst, steht nicht darauf. Ein Modell, das Bewerbungen vorsortiert, schon.

Die Verschiebung wirkt rechtlich erst mit der Veröffentlichung im Amtsblatt und dem Inkrafttreten drei Tage danach. Die Veröffentlichung war für Juli 2026 erwartet. Wer eine Roadmap auf den Dezember-2027-Termin baut, sollte die Amtsblatt-Fundstelle einmal selbst nachschlagen und nicht auf eine Zusammenfassung vertrauen.

Warum überhaupt verschoben wurde, ist für die Einordnung nützlich: es lag nicht an den Unternehmen, sondern an der Aufsicht. Die harmonisierten Normen waren nicht fertig, die notifizierten Stellen für die Konformitätsbewertung nicht benannt, mehrere nationale Behörden nicht arbeitsfähig. Verschoben wurde ein Prüfsystem, das noch nicht prüfen konnte. Für Artikel 50 braucht es kein Prüfsystem, weil dort niemand zertifiziert. Deshalb gab es auch keinen Grund, ihn mitzuverschieben.

Die fünf Pflichten aus Artikel 50, im Klartext

Artikel 50 verlangt fünf Dinge, und alle fünf lassen sich in einem Satz prüfen.

Erstens: Wer mit einer KI spricht, muss das wissen. Ein Chatbot, ein Voice-Agent, ein automatischer E-Mail-Antworter muss offenlegen, dass am anderen Ende kein Mensch sitzt. Die Ausnahme greift nur, wenn es aus dem Zusammenhang für eine verständige Person ohnehin offensichtlich ist. „Steht im Impressum“ ist keine Offenlegung.

Zweitens: KI-erzeugte Inhalte müssen maschinenlesbar markiert sein. Diese Pflicht trifft den Anbieter des Systems, nicht den Anwender. Wer Audio, Bild, Video oder Text synthetisch erzeugt, muss die Ausgabe in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt kennzeichnen. Praktisch heißt das Wasserzeichen und Metadaten, nicht ein Hinweis in der Fußzeile.

Drittens: Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung müssen angekündigt werden. Wer solche Systeme einsetzt, informiert die betroffenen Personen. Das betrifft mehr Firmen, als es klingt, weil einige Sales-Tools Stimmungsanalysen auf Gesprächsaufzeichnungen fahren.

Viertens: Deepfakes müssen als solche erkennbar sein. Wer Bild-, Ton- oder Videomaterial mit KI erzeugt oder verändert, sodass es echt wirkt, legt das offen. Für künstlerische und satirische Werke gibt es eine abgeschwächte Form.

Fünftens: KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse müssen gekennzeichnet werden. Die Pflicht entfällt, wenn ein Mensch die redaktionelle Verantwortung übernommen und den Text geprüft hat. Diese Ausnahme ist der Grund, warum ein redigierter Blogartikel nicht kennzeichnungspflichtig ist und ein vollautomatisch veröffentlichter Newsfeed schon.

Eine Lupe aus grünem Glas über einer Wolkendecke
Die fünf Pflichten aus Artikel 50 hängen an keiner Risikoklasse. Sie treffen jedes System, das nach außen spricht.

Was das für einen normalen GTM-Stack heißt

Für die meisten Mittelständler sind von den fünf Pflichten genau zwei relevant, und beide sind an einem Nachmittag erledigt.

Der Chatbot-Hinweis betrifft jede Firma mit einem Assistenten auf der Website oder im Kundenportal. Wenn ihr, wie in unserem Blueprint für einen E-Mail-Triage-Agenten (in English), automatisch auf eingehende Anfragen antwortet, gehört der Hinweis in die Antwort selbst. Ein Satz in der Signatur reicht, aber er muss dort stehen und nicht nur in den Datenschutzhinweisen.

Die Kennzeichnung synthetischer Inhalte trifft euch als Anwender in der Regel nicht: die Pflicht liegt beim Anbieter des Modells. Wenn ihr aber selbst ein System baut, das Inhalte für Dritte erzeugt, seid ihr in dieser Rolle. Genau hier lohnt der Blick in den Vertrag mit eurem KI-Dienstleister, denn die Rollenverteilung zwischen Anbieter und Betreiber ist dieselbe Frage, die ihr bei der Auftragsverarbeitung ohnehin klären müsst.

Was ihr nicht braucht: eine Konformitätsbewertung, eine notifizierte Stelle, ein Qualitätsmanagementsystem nach Artikel 17. Das sind Hochrisiko-Pflichten, und die sind verschoben. Wer euch bis zum 2. August ein Compliance-Projekt in dieser Größenordnung verkaufen will, verkauft euch etwas, das erst Ende 2027 fällig wird.

Der Bußgeldrahmen, richtig gelesen

Die 35 Millionen Euro, die in fast jedem Artikel zum AI Act stehen, gelten für verbotene Praktiken nach Artikel 5, nicht für Transparenzverstöße. Artikel 99 kennt drei Stufen, und die Verwechslung der obersten mit der mittleren ist der häufigste Fehler in der deutschen Berichterstattung.

Verbotene Praktiken nach Artikel 5, etwa Social Scoring oder das ungezielte Abgreifen von Gesichtsbildern: bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Verstöße gegen die übrigen Pflichten, Artikel 50 eingeschlossen: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent. Falsche Angaben gegenüber Behörden: bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent.

Bei den ersten beiden Stufen gilt jeweils der höhere der beiden Werte. Für KMU und Start-ups kehrt sich das um: dort gilt der niedrigere.

Art. 99 Abs. 3, 4 und 6 KI-Verordnung

Diese Umkehr ist die praktisch wichtigste Zahl des ganzen Artikels und steht in kaum einer Zusammenfassung. Für ein Unternehmen mit 8 Millionen Euro Umsatz bedeutet sie: der Rahmen für einen Transparenzverstoß liegt bei 240.000 Euro, nicht bei 15 Millionen. Das ist immer noch viel Geld für einen fehlenden Halbsatz im Chatbot, aber es ist keine Existenzfrage, und die Differenz entscheidet darüber, ob ein Projekt aus Angst oder aus Vernunft aufgesetzt wird.

Der Sanktionsrahmen selbst ist seit dem 2. August 2025 in Kraft. Die Verbote nach Artikel 5 und die Pflicht zur KI-Kompetenz gelten sogar schon seit dem 2. Februar 2025. Wer glaubt, der AI Act beginne erst jetzt, hat anderthalb Jahre übersehen.

Was bis zum 2. August realistisch zu tun ist

Drei Dinge, in dieser Reihenfolge.

Eine Liste aller Systeme, die mit Menschen sprechen oder Inhalte erzeugen. Nicht der KI-Systeme insgesamt, sondern genau dieser Schnittmenge. In den meisten Firmen sind das drei bis acht Einträge, und die Hälfte davon kennt die IT nicht, weil sie im Marketing eingekauft wurde.

Pro Eintrag eine Zeile: Sind wir Anbieter oder Betreiber? Wer ein System zukauft und einsetzt, ist Betreiber und schuldet die Hinweispflichten. Wer es baut und Dritten bereitstellt, ist Anbieter und schuldet zusätzlich die maschinenlesbare Kennzeichnung. Bei selbst gebauten Agenten für den Eigenbedarf seid ihr beides.

Den Hinweis dort einbauen, wo die Interaktion beginnt. Nicht in den AGB, nicht in der Datenschutzerklärung, sondern in der ersten Nachricht des Bots, im Betreff der automatischen Antwort, in der Ansage des Voice-Agenten.

Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Betrieb gegangen sind, gibt es bei der Kennzeichnungspflicht eine enge Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Sie ist eng, und sie ist keine Verlängerung für den Chatbot-Hinweis.

Die Kommission hat zu Artikel 50 im Mai 2026 Entwürfe für Leitlinien und einen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung in die Konsultation gegeben. Beide sind zum Zeitpunkt dieses Artikels nicht final. Das ändert nichts an der Geltung: die Pflicht steht in der Verordnung, der Kodex beschreibt nur, wie man sie sauber erfüllt.

Häufig gestellte Fragen

Gilt der AI Act für uns, wenn wir nur ChatGPT im Team benutzen?

Für die reine interne Nutzung eines zugekauften Assistenten treffen euch die Transparenzpflichten aus Artikel 50 nicht, weil ihr weder gegenüber Kunden auftretet noch Inhalte für Dritte erzeugt. Sobald ein Ergebnis nach außen geht, etwa als automatisch versendete Antwort, seid ihr Betreiber und schuldet den Hinweis.

Reicht ein Satz in der Datenschutzerklärung als Offenlegung?

Nein. Artikel 50 verlangt die Information zum Zeitpunkt der Interaktion, für die betroffene Person erkennbar. Ein Hinweis, den man erst durch Anklicken eines Links findet, erfüllt das nicht.

Was ist mit Systemen, die vor dem 2. August 2026 live gegangen sind?

Für die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte gibt es eine enge Übergangsregelung bis zum 2. Dezember 2026. Die Pflicht, eine KI-Interaktion offenzulegen, gilt ab dem 2. August ohne Übergang.

Müssen wir jetzt eine Konformitätsbewertung machen?

Nur wenn ihr ein Hochrisiko-System nach Anhang III oder Anhang I betreibt, und selbst dann erst zum 2. Dezember 2027 beziehungsweise 2. August 2028. Für Artikel 50 gibt es keine Konformitätsbewertung, keine notifizierte Stelle und kein Zertifikat.

Wer haftet, wenn unser Dienstleister den Agenten gebaut hat?

Das hängt an der Rolle, nicht am Rechnungsempfänger. Der Betreiber schuldet die Hinweispflichten gegenüber seinen Nutzern, auch wenn ein Dritter das System gebaut hat. Wer die Kennzeichnung im Produkt technisch umsetzt, gehört in den Vertrag geschrieben, sonst klärt ihr es im Ernstfall unter Zeitdruck.


Quellen: Artikel 99 der KI-Verordnung, Sanktionen, Gibson Dunn zur Omnibus-Einigung und den neuen Fristen, Jones Walker: was am 2. August trotz Verschiebung gilt, TÜV Rheinland zu den neuen Fristen des Digital Omnibus.

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